AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Tourismus und Sport GmbH
Gültig für den Geschäftsbereich: Sachsenlandhalle Glauchau
V E R T R A G S A B S C H L U S S
§ 1 - Maßgebliche Bedingungen
1) Die Tourismus und Sport GmbH Callenberg (TuS GmbH) ist Pächterin der Sachsenlandhalle Glauchau. Sie betreibt die dem Landkreis Zwickau gehörende Halle nach freiem Ermessen und auf eigene Rechnung. Die Sachsenlandhalle soll dem sportlichen, gesellschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Leben der Region dienen.
2) Die Anmietung bzw. Vermietung erfolgt prinzipiell auf Grundlage eines Vertrages zwischen Mieter und Vermieter. Bestandteil sind dabei die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und die Hausordnung. Vermieter ist immer die TuS GmbH. Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende allgemeine Bedingungen des Mieters werden dem Vertrag nicht zugrunde gelegt. Die AGB gelten darüber hinaus für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf sie bedarf.
3) Aus der Reservierung eines Veranstaltungsraumes für bestimmte Termine kann kein Anspruch auf den späteren Abschluss eines Mietvertrages hergeleitet werden. Mieter und Vermieter verpflichten sich jedoch, eine geplante anderweitige Inanspruchnahme oder einen Verzicht auf eine bestehende Vormerkung unverzüglich mitzuteilen.
4) Im Rahmen einer Optionsvereinbarung kann sich der Vermieter verpflichten, die genannten Räumlichkeiten bis zu dem in der Vereinbarung verbindlich zu reservieren.
5) Der Vermieter gewährleistet mit Vermietung keinen zeitlichen, lokalen und regionalen Gebietsschutz für Veranstaltungen gleichen Genres. Der Vermieter behält sich jedoch vor, bestimmte Veranstaltungen aufgrund von Dopplungen oder Überbelastungen im Programm nicht mit aufzunehmen.
§ 2 - Zustandekommen der Verträge
1) Alle Verträge mit der TuS GmbH bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2) Die TuS GmbH übersendet zu diesem Zweck eine noch nicht unterschriebene Ausfertigung des Vertragsentwurfes nebst Anlagen an den Mieter. Der Mieter unterzeichnet zwei Exemplare und sendet diese an die TuS GmbH zurück. Diese Zusendung der zwei rechtsgeschäftlich wirksam unterschriebenen Vertragsausfertigungen stellt im Rechtssinn ein Angebot zum Abschluss des Vertrages dar. Mit Gegenzeichnung des Vertrages durch die Geschäftsleitung der TuS GmbH und deren Zusendung an den Mieter erfolgt die Annahme und somit der Vertragsabschluss.
§ 3 - Vertragsgegenstand
1) Gegenstand des Vertrages sind die im Mietvertrag bezeichneten Mietobjekte:
- Großer Saal/ Sporthalle
- Kleiner Saal
- Foyer
- Lounge
- Seminarraum
- Kegel- und Bowlingbahn
Die vermieteten Räume und Gegenstände sind im Mietvertrag aufzuführen und werden dem Mieter zum vereinbarten Veranstaltungszweck überlassen.
2) Der Mieter hat die Mitbenutzung von Verkehrsflächen durch andere Nutzer bzw. für andere Nutzungszwecke zu dulden.
§ 4 - Rechtsverhältnisse
1) Der im Vertrag bezeichnete Mieter gilt für die in den gemieteten Räumlichkeiten durchzuführende Veranstaltung als Veranstalter.
2) Durch den Mietvertrag wird ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien nicht begründet.
3) Der Mieter ist auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten etc. deutlich als Veranstalter anzugeben, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis zwischen dem Veranstaltungsbesucher und dem Mieter besteht, nicht etwa zwischen dem Besucher oder anderen Dritten und dem Vermieter.
4) Eine Überlassung des Mietobjektes – ganz oder teilweise- an Dritte ist dem Mieter nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich.
§ 5 - Mietdauer
1) Das Mietobjekt wird lediglich für die im Mietvertrag vereinbarte Zeit gemietet. Mietzeitüberschreitungen sind kostenpflichtig und bedürfen der Zustimmung des Vermieters.
2) Entsteht dem Vermieter durch Mietzeitüberschreitungen ein Schaden, so ist der Mieter schadenersatzpflichtig.
§ 6 - Mietkosten und Zahlungsmodalitäten
1) Für die Überlassung der Räume der Sachsenlandhalle ist ein Entgelt zu entrichten. Die Mietkosten werden bei Rechnungsstellung fällig.
2) Zahlungen sind ohne Abzug vorzunehmen.
3) Bei Zahlungsverzug sind die geschuldeten Beträge ab Fälligkeit zu 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Der Vermieter kann die Raumbenutzung von einer Mietvorauszahlung abhängig machen. Sie ist spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn in der im Vertrag angegebenen Höhe auf das Konto der TuS GmbH einzuzahlen. Wird die Vorauszahlung nicht fristgerecht eingezahlt, so entfällt das Recht auf Überlassung des gemieteten Raumes. Der Vermieter kann in diesem Falle Schadensersatzansprüche geltend machen.
§ 7 - Rücktritt des Vermieters
1) Der Vermieter kann nach erfolgloser Mahnung und Ablauf einer zu setzenden angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten, wenn
a) der Mieter dem Vermieter den Vertrag und das Veranstaltungsprogramm nicht rechtzeitig vorlegt.
b) das Programm nicht mit allen angekündigten Künstlern bestritten wird und Änderungen dem Vermieter nicht angezeigt werden.
c) das Programm wesentlich von dem angezeigten Umfang abweicht.
d) die geforderte Mietvorauszahlung nicht erfolgte.
e) Tatsachen vorliegen, welche die Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Veranstaltung befürchten lassen.
f) das Rücktrittsrecht steht dem Vermieter auch zu, wenn infolge höherer Gewalt die Räume nicht zur Verfügung gestellt werden können.
g) wenn der Mieter die nach § 23 und 24 bestehenden Verpflichtungen missachtet.
2) Bei einem Rücktritt des Vermieters in den Punkten a bis g haftet der Mieter für den vollen Mietausfall; sofern eine anderweitige Vermietung möglich ist, für eine evtl. Mindereinnahme.
3) Erfolgt der Rücktritt mindestens 6 Wochen vor dem Veranstaltungstermin, so verzichtet der Vermieter auf einen Ersatz. Beim Ausfall der Veranstaltung infolge höherer Gewalt kann der Vermieter keine Haftung übernehmen.
§ 8 - Rücktritt des Mieters
1) Führt der Mieter aus einem vom Vermieter nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht zu dem vertraglich vereinbarten Veranstaltungstermin durch oder tritt er vom Mietvertrag zurück oder kündigt ihn, ohne dass ihm ein individuell vereinbartes oder zwingendes gesetzliches Recht zusteht, so ist er zur Zahlung einer Ausfallentschädigung verpflichtet.
Diese beträgt:
a) bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 25 vom Hundert des Mietpreises;
b) danach bis 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 50 vom Hundert des Mietpreises und
c) danach der volle Mietpreis.
2) Abweichend von Ziff. 1 trägt jeder Vertragspartner für den Fall, dass die vertraglich vereinbarte Veranstaltung aufgrund einer nicht voraussehbaren höheren Gewalt nicht stattfinden kann, die ihm bis dahin entstandenen Kosten selbst. Zu ersetzen sind jedoch die Kosten, wenn der Vermieter für den Mieter in Vorleistung getreten ist.
D U R C H F Ü H R U N G S B E S T I M M U N G E N
§ 9 - Zustand der Mietsache
1) Der gemietete Raum wird dem Mieter in einwandfreiem Zustand übergeben. Evtl. Reklamationen sind bei der Übergabe oder unmittelbar danach vorzubringen. Der Mieter ist zu schonender Behandlung des überlassenen Inventars verpflichtet. Er hat jeden entstandenen Schaden unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen.
2) Der Mieter darf eigene Utensilien, wie Dekorationen, Kulissen, Geräte und Einrichtungsgegenstände nur mit Zustimmung des Vermieters in die gemieteten Räume einbringen. Sie dürfen an Fußböden und Wänden nicht befestigt werden. Für eingebrachtes Gut übernimmt der Vermieter keine Haftung. Diese sind vom Mieter bis zum vereinbarten Nutzungsende restlos zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.
§ 10 - Nutzungsauflagen
1) Die Nutzung der Räumlichkeiten darf nur im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks und Umfangs erfolgen.
2) Die höchstzulässige Besucherzahl ist aus dem Bestuhlungsplan ersichtlich, sie darf nicht überschritten werden.
3) Einlagerungen von Gegenständen vor Beginn des Mietzeitraumes sind nur in Ausnahmefällen in Absprache mit dem Vermieter möglich. Der Vermieter haftet nicht für eingelagerte Gegenstände. Es gilt § 28, Punkt 5.
4) Der Mieter hat dem Vermieter bei Vertragsabschluss einen Verantwortlichen zu benennen, der insbesondere während der Benutzung des Mietobjektes anwesend und für den Vermieter erreichbar sein muss.
5) Der Vermieter kann zum Zwecke des Schutzes des Mietobjektes besondere Schutzvorkehrungen verlangen. Die Organisation und die Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
6) Der Mieter beseitigt allen Müll nach Veranstaltungsende. Der Vermieter hat das Recht, Restmüll auf Kosten des Mieters zu entsorgen bzw. eine Endreinigung zu veranlassen.
§ 11 - Information und Abstimmung über den Verlauf der Veranstaltung
Der Mieter hat möglichst bald, jedoch spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung, dem Vermieter das Programm vorzulegen und mit ihm die Einzelheiten der Veranstaltung durchzusprechen. Bei Showveranstaltungen ist der Mieter verpflichtet, die Aufführungen dem angezeigten Umfang mit den angekündigten Künstlern durchzuführen. Änderungen müssen umgehend mit einer entsprechenden Begründung bekanntgegeben werden. Der Vermieter hat das Recht, bei wesentlichen Programmänderungen die Veranstaltung zu untersagen. Im Übrigen wird § 29 dieser Bedingungen verwiesen.
§ 12 - Bestuhlung
Die Mieträume werden dem Mieter mit der durch den Bestuhlungsplan vereinbarten Sitzordnung überlassen. Diese darf vom Mieter nicht eigenmächtig verändert werden.
Der Vermieter hat das Recht, entsprechend der Vorschriften oder der Zweckmäßigkeit zu veranlassen, das Beauftragte der TuS GmbH, der Polizei, der Feuerwehr, der Sanitätsdienste und sonstige Personen zur Veranstaltung anwesend sind. Die Kosten dafür hat der Mieter zu tragen.
§ 13 - Werbung
1) Die Werbung für die Veranstaltung ist die alleinige Sache des Veranstalters. In den Räumen und auf den Flächen des Vermieters bedarf sie der besonderen Einwilligung des Vermieters.
2) Das zur Verwendung anstehende Werbematerial (Plakate etc.) ist vor Veröffentlichung der TuS GmbH vorzulegen. Diese ist zur Ablehnung der Veröffentlichung berechtigt, wenn sie das Öffentlichkeitsbild der TuS GmbH schädigen kann oder sonstigen wichtigen Interessen widerspricht.
3) Der Vermieter ist nicht verpflichtet, dass zur Zeit der Vorlage (Ziffer 2) bereits in den Veranstaltungsobjekten und auf Veranstaltungsflächen vorhandene Werbematerial zu entfernen, auch wenn ein Wettbewerbsverhältnis zu Gegenständen der Werbung des Veranstalters besteht.
4) Der Vermieter kann auf seine üblichen Werbedrucksachen und auf der Homepage die Veranstaltung aus dem Mietverhältnis aufnehmen.
5) Der Vermieter weist darauf hin, dass nicht genehmigtes Plakatieren eine Ordnungswidrigkeit darstellen und geahndet werden kann.
6) Plakatieren im Mietobjekt ohne vorherige Zustimmung des Vermieters ist verboten.
§ 14 - Durchführung Kartenvorverkauf
1) Der Kartenvorverkauf und Kartenverkauf obliegt dem Veranstalter.
2) Der Kartenvorverkauf kann über die Sachsenlandhalle und diverse Vorverkaufsstellen erfolgen.
3) Führt der Mieter den Kartenverkauf allein oder teilweise durch, so hat der Mieter dem Vermieter regelmäßig über die Verkaufszahlen zu informieren.
4) Eintrittskarten sind vom Umtausch ausgeschlossen. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Rücknahme der gekauften Eintrittskarten. Diese werden nur zurückgenommen, wenn die Veranstaltung ersatzlos abgesagt werden muss. Die Eintrittskarten müssen in diesem Fall vom Käufer an die jeweilige Vorverkaufsstelle, wo die Karten erworben wurden, per Post oder persönlich unter Angabe seiner Bankverbindung zurück gesandt bzw. gegeben werden.
§ 15 - Kartensatz
1) ie Gestaltung bzw. das Layout der Eintrittskarten obliegen unter Berücksichtigung der nachfolgenden Einschränkung sowie des durch die TuS GmbH zu wahrenden Öffentlichkeitsbildes allein dem Veranstalter. Die TuS GmbH ist berechtigt, auf der Vorderseite der Eintrittskarten ein auf sie verweisendes Logo anbringen zu lassen. Dieses Logo kann von untergeordneter Größe sein und darf den Gestaltungsspielraum des Veranstalters nicht übermäßig beeinträchtigen.
2) Der Mieter verpflichtet sich, der TuS GmbH Nachweise über den Umfang des Kartensatzes sowie die Zahl der abgegebenen Karten rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung vorzulegen.
§ 16 - Behördliche Erlaubnisse und gesetzliche Meldepflichten
Alle für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen sind vom Mieter rechtzeitig einzuholen. Auch die Anmeldung bei der GEMA und Zahlung der hierfür anfallenden Gebühren ist Sache des Mieters. Alle gesetzlichen Bestimmungen, u.a. die des Jugendschutzgesetzes, des Sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes, der Gewerbeordnung, des Arbeitsschutzgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes und der Versammlungsstättenverordnung müssen vom Mieter eingehalten werden.
§ 17 - Bewirtschaftung
Die Bewirtschaftung der Räume obliegt dem Pächter des Restaurants. Aus diesem Grunde ist das Mitbringen und der Verkauf von Erfrischungen, Getränken, Tabakwaren und sonstigen Lebens- und Genussmitteln untersagt.
§ 18 - Merchandising
1) Beim Verkauf von anderen Artikeln als Andenken außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten ist eine Erlaubnis des Ordnungsamtes und des Vermieters erforderlich. Das gleiche gilt, wenn Andenkenartikel von Nichtbeschäftigten auf Provision oder eigene Rechnung verkauft werden.
2) Sonstige gewerbliche Tätigkeiten in den Räumlichkeiten des Vermieters über die unmittelbare Durchführung der Veranstaltung hinaus (insbesondere der Verkauf von Tonträgern) bedürfen einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Veranstalter und der TuS GmbH oder werden im Vertrag geregelt.
§ 19 - Reinigung, Garderoben, Parkplätze, Toiletten
1) Die Grundreinigung ist in der Miete enthalten. Zusätzlicher Reinigungsaufwand wird vom Vermieter gesondert berechnet.
2) Die Bewirtschaftung der Besuchergarderoben, Toiletten obliegt der TuS GmbH. Tische und Stühle in den Sälen dürfen auf keinen Fall als Kleiderablage benutzt werden. Der Mieter verpflichtet sich, den vom Vermieter allgemein geregelten Garderobendienst in Anspruch zu nehmen und auf eigenes Garderobenpersonal zu verzichten. Er kann mit der TuS GmbH einen Pauschalbetrag vereinbaren.
3) Die TuS GmbH trifft die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Garderobe für die jeweilige Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird.
4) Die TuS GmbH garantiert nicht für Parkplätze in ausreichendem Maße für die Besucher der jeweiligen Veranstaltung.
§ 20 - Bild-, Film- und Tonaufnahmen, Rundfunk und Fernsehen
1) Gewerbliche Bild-, Film- und Tonaufnahmen aller Art durch den Mieter oder von ihm beauftragte Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Die TuS GmbH ist berechtigt, die Zustimmung hierzu von der Vereinbarung eines zu zahlenden Entgeltes abhängig zu machen.
2) Die TuS GmbH hat das Recht, Bild-/Tonaufnahmen sowie Aufzeichnungen von Veranstaltungsabläufen bzw. ausgestellten oder verwendeten Gegenständen zum Zwecke der Dokumentation oder für Eigenveröffentlichungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, sofern der Mieter nicht schriftlich widerspricht.
3) Der Vermieter ist rechtzeitig von einer geplanten Berichterstattung zu unterrichten.
§ 21 - Hausordnung und Hausrecht
1) Die Hausordnung (Anlage) ist für den Mieter bindend.
2) Die vom Vermieter beauftragten Dienstkräfte, insbesondere der Leitungsdienst und die Hallenmeister, üben das Hausrecht aus. Das Hausrecht des Mieters gegenüber den Besuchern bleibt unberührt.
3) Der Mieter hat für einen ausreichenden Saal- und Ordnungsdienst in den gemieteten Räumen zu sorgen. Soweit ihm hierfür geeignetes Personal fehlt, kann er den Vermieter mit der Absicherung beauftragen. Die Rechnung ist durch den Mieter zu begleichen.
4) Sämtliche Veränderungen, Einbauten und Dekorationen, die vom Veranstalter vorgenommen werden, gehen zu seinem finanziellen Lasten. Der Mieter trägt ebenfalls die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Ein Benageln von Wänden und Fußböden ist nicht gestattet. Von der TuS GmbH zur Verfügung gestelltes Material muss in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden. Für Beschädigungen an Wänden, Fußböden und Leihmaterial ist der Mieter schadenersatzpflichtig.
5) Bei überdurchschnittlicher Beschmutzung, z. B. auch durch Bekleben der Halleneinrichtung mittels Aufklebern, erhebt die TuS GmbH eine Schmutzzulage, die sich nach dem Aufwand der Reinigung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes richtet.
6) Dem Veranstaltungszweck angepasstes Securitypersonal zum Einsatz zu bringen ist Sache des Mieters.
7) In der Sachsenlandhalle besteht Rauchverbot. Rauchen ist ausschließlich in den speziell gekenn-zeichneten, ausgewiesenen Raucherzonen gestattet.
8) Der Mieter hat für die Umsetzung des Rauchverbotes nach dem Nichtraucherschutzgesetzes zu sorgen. Der Mieter ist gegenüber den Besuchern zur Durchsetzung des Rauchverbotes verpflichtet. Eventuelle Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetzes können zur Festsetzung von Ordnungswidrigkeiten führen.
§ 22 - Technische Einrichtungen des Mietobjektes
1) Alle technischen Anlagen und Geräte dürfen nur von Dienstkräften des Vermieters oder den von ihm hierzu Beauftragten bedient werden. Über die Inbetriebnahme der Heizungs- und Frischluftanlage aus der Sicht des technischen Erfordernisses entscheidet der Vermieter. Der Mieter kann auf die Benutzung dieser Anlage nicht verzichten.
2) Sämtliche Feuermelder, Hydranten, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln und Heiz- und Lüftungsanlagen müssen unbedingt frei zugänglich und unverstellt bleiben. Dies gilt insbesondere für Notausgänge. Beauftragten des Vermieters und der Aufsichtsbehörde muss jederzeit Zutritt zu den genannten Anlagen gewährt werden.
3) Die notwendigen Anfahrtswege für Feuerwehr und Krankentransport müssen freigehalten werden.
4) Podeste, Tribünen und sonstige Aufbauten, die der Mieter einbringen möchte, sind durch die TuS GmbH schriftlich zu genehmigen und bedürfen ggf. der behördlichen Erlaubnis. Sie sind so zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet ist. Für die Statik sorgt der Mieter.
§ 23 - Fluchtwege
Notausgänge und die nach dem Bestuhlungsplan vorgesehenen Fluchtwege müssen unverstellt und jederzeit frei zugänglich bleiben.
§ 24 - Sicherheitsbestimmungen
1) Es gilt grundsätzlich die Sächsische Versammlungsstättenverordnung.
2) Der Mieter hat die sich aus der Art der einzelnen Veranstaltungen ergebenden gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften, ganz besonders die Feuerschutzvorschriften, genauestens zu beachten und dafür zu sorgen, dass alle Anweisungen der Polizei und der Feuerwehr sofort befolgt werden. Feuerschutzeinrichtungen und Ausgänge dürfen nicht verstellt werden. Für die Steckdosenanschlüsse sind nur vorschriftsmäßige und einwandfreie Kabel zu verwenden. Die Zugangstüren zu den Räumen dürfen während der Veranstaltung nicht abgeschlossen werden.
3) Verwendung von offenen Feuer, Pyrotechnik, Gasen u. ä. sind nur nach schriftlicher Genehmigung der Behörden sowie der TuS GmbH zu verwenden. Spiritus, Öl, Gas oder ähnliches zu Koch-, Heiz- oder Betriebszwecken darf nicht verwendet werden. Bei allen Koch- und Heizvorgängen ist auf strengste Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften zu achten.
4) Materialien zur Ausschmückung und Dekoration müssen mindestens aus schwer entflammbarem Material nach DIN 4102 bestehen. Ausschmückungen in Fluren, Gängen, Rettungswegen müssen aus nichtbrennbaren Materialien bestehen. Kommen Materialien wiederholt in Verwendung, sind sie auf ihre Entflammbarkeit zu prüfen. Unter anderem dürfen auf Podesten, Bühnen kein Abfall oder Reststoffe aus brennbaren Materialien liegen.
§ 25 - Lärmschutz
1) Der Mieter hat bei den Veranstaltungen zulässigen Immissionsschutzwert der Nachbarschaft und die jeweils bestehende städtische Polizeiverordnung zum Schutz vor Lärmbelästigung einzuhalten.
2) Etwaige Schadenersatzansprüche, die aus Verstößen gegen Ziff. 1. entstehen, trägt ausschließlich der Mieter.
H A F T U N G
§ 26 - Veranstaltungsrisiko
1) Der Mieter trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung, einschließlich ihrer Vorbereitung und Abwicklung nach ihrer Beendigung.
2) Der Mieter trägt die volle Verantwortung für den Ablauf der Veranstaltung, insbesondere für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung und die Einhaltung der für die angemieteten Räume höchstens zulässigen Personenanzahl. Der Mieter hat die dazu erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sowie die ordnungsbehördlichen und brandschutztechnischen Vorschriften zu beachten und auf eigene Kosten zu veranlassen.
3) Eine anderweitige vertragliche Regelung der Einlasskontrollen bleibt vorbehalten.
§ 27 - Haftung des Vermieters
1) Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch eigenes fahrlässiges Verhalten oder das ihrer Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
2) Bei Versagen irgendwelcher Einrichtungen, Betriebsstörungen oder bei sonstigen, die Veranstaltung beeinträchtigten Ereignissen haftet der Vermieter lediglich, wenn er Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
3) Durch Arbeitskampf verursachte Störungen oder höhere Gewalt hat der Vermieter nicht zu vertreten.
§ 28 - Haftung des Mieters
1) Der Mieter haftet für alle schuldhaft verursachten Schäden, die durch den Mieter, seine Bediensteten, Erfüllungsgehilfen u. Ä. sowie Veranstaltungsbesucher aus Anlass der Benutzung der Mietsache entstehen. Ebenso haftet der Mieter für eingebrachte Gegenstände des Mieters, seiner Mitarbeiter, Zulieferer oder sonstiger Dritter, die im Auftrag des Mieters handeln.
2) Die Haftung umfasst Schäden, die dadurch entstehen, dass Veranstaltungen Dritter nicht oder wie geplant durchgeführt werden können sowie Schäden, die durch tumultartige Ausschreitungen, Panik, Brand oder ähnliche durch die Veranstaltung veranlasste Geschehen entstehen.
3) Der Mieter stellt den Vermieter aus allen Schadenersatzansprüchen, die durch Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können und die der Vermieter nicht zu vertreten hat, frei.
4) Der Mieter ist verpflichtet, eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung für Personen – und Sachschäden in angemessener Höhe abzuschließen. Unterlässt der Mieter den Abschluss der Versicherung, haftet er für alle Schäden, die die Versicherung ersetzt hätte. Die Haftung besteht auch für solche Schäden, die der Mieter nicht verursacht und/oder nicht zu vertreten hat.
5) Der Mieter haftet für die ordnungsgemäße und vertragsgemäße Rückgabe der vom Vermieter übergebenen Geräte, Schlüssel, Anlagen und sonstige für die Veranstaltung überlassenen Gegenstände und Räume.
S C H L U S S B E S T I M M U N G E N
§ 29
1) Für alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitfragen ist der Gerichtsstand Hohenstein- Ernstthal. Das Prozessrecht der Bundesrepublik Deutschland wird ausdrücklich anerkannt.
2) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
3) Sind mehrere Personen Mieter, so bevollmächtigen sie sich gegenseitig, Erklärungen, die gegen alle wirken, im Namen alle abzugeben und mit Wirkung für alle entgegenzunehmen. Dies gilt nicht für Kündigungserklärungen. Tatsachen in der Person eines Mieters, die für den Vermieter Rechte begründen, gewähren dieselben Rechte gegenüber allen Mietern.
4) Personenbezogene Daten der Vertragspartner des Vermieters werden entsprechend den §§ 28 und 29 BDSG der Zweckbestimmung des jeweiligen Vertragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet.
5) Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der nicht einbezogenen oder unwirksamen Vorschrift tritt in diesem Fall eine Regelung, die dem Inhalt der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.
Gültig ab: 01.01.2017