Hausordnung
Hausordnung für die Benutzung der Sachsenlandhalle Glauchau
Diese Hausordnung ist für die Benutzung der Bereiche der Sachsenlandhalle bindend.
§1 - Allgemeines
Die Sachsenlandhalle Glauchau ist eine Einrichtung des Landkreises Zwickau und wird in dessen Auftrag von der Tourismus und Sport GmbH Callenberg betrieben. Sie dient vorrangig:
- dem Schulsport,
- dem Leistungs- u. Wettkampfsport,
- dem Breitensport und
- der Durchführung kultureller Veranstaltungen.
Die Hausordnung ist für alle Personen, die sich im Hallenkomplex befinden, verbindlich.
§ 2 - Überlassung
(1) Die Überlassung der Sachsenlandhalle erfolgt durch die Tourismus und Sport GmbH Callenberg.
(2) Mit den Nutzern/ Vereinen wird ein Nutzungsvertrag abgeschlossen.
(3) Grundsätzlich sind die Einrichtungen täglich von 7.00 Uhr bis 23.00 Uhr geöffnet. Darüber hinaus gehende Öffnungszeiten werden von der Tourismus und Sport GmbH nach Bedarf festgelegt.
(4) Im Nutzungsvertrag werden die Zeiten mit Beginn und Ende festgelegt.
§ 3 - Art und Umfang der Nutzung
(1) Die Einrichtungen dürfen nur im Rahmen der abgeschlossenen Nutzungsverträge benutzt werden. Eine Bedienung der technischen Anlagen erfolgt durch das Personal der Sachsenlandhalle Glauchau bzw. nach Einweisung durch die Sportlehrer.
(2) Für die Einhaltung der Hausordnung ist der Nutzer/ Verein, beim Schulsport und Berufsschulsport der Sportlehrer verantwortlich.
(3) Die Bereiche, deren Einrichtungsgegenstände und Sportgeräte sind pfleglichst zu behandeln.
(4) Bei der Sportart Fußball dürfen für Trainings-, Übungs- und Wettkampfzwecke nur Spezialhallenfußbälle verwendet werden.
(5) Der Nutzer/ Verein hat sich vor Beginn und nach Beendigung der Benutzung der Einrichtung zwecks ordnungsgemäßer Übergabe und ordnungsgemäßer Abnahme beim Hallenpersonal an- und abzumelden. Bei fehlender qualifizierter Aufsichtsperson ist die Aufnahme des Übungs- und Trainingsbetriebes unzulässig.
Vorsätzliche Sachbeschädigungen werden dem Verursacher in Rechnung gestellt. Über die Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen entscheidet die Tourismus und Sport GmbH.
Zum Schutz und Erhalt der Sportbereiche werden verboten:
- das Betreten der Spielfläche mit Straßenschuhen, Spikes und Fußballschuhen,
- das Benutzen der Spielflächen mit abfärbenden farbigen Sohlen,
- das Benutzen von Kunst- und Radballrädern mit ungesicherten Dornen und
alten Pedalen (aus DDR- Produktion)
- die Mitnahme von Glasflaschen in die Umkleide- und Sanitärräume,
- die Mitnahme von Speisen und Getränken auf die Spielfläche und
- das Benutzen von Wachs.
Zuwiderhandlungen berechtigen die Tourismus und Sport GmbH, den Nutzungsvertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden und bei Einzelnutzung die künftige Überlassung zu versagen.
(6) Der Vertrieb von Getränken und Speisen in der Sachsenlandhalle obliegt dem Betreiber des Gaststättenbereiches.
(7) In der Sachsenlandhalle besteht Rauchverbot.
(8) Aus Sicherheitsgründen kann die Schließung von Räumen, Sälen und Freiflächen und deren Räumung angeordnet werden. Alle Personen, die sich im Gebäude und auf dem Gelände aufhalten, haben entsprechenden Aufforderungen unverzüglich zu folgen und bei einer Räumungsanordnung die Sachsenlandhalle sofort zu verlassen.
(9) Taschen, mitgeführte Behältnisse und Kleidung, wie Mäntel, Jacken und Umhänge können auf ihren Inhalt hin kontrolliert werden. Besucher, die mit der Sicherstellung von Gegenständen, die zu einer Gefährdung der Veranstaltung oder von Besuchern führen können, durch Kontroll- oder Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. Der Eigenart der Veranstaltung entsprechend kann die Mitnahme von Taschen und ähnlichen Behältnissen in die Veranstaltung untersagt werden. Grundsätzlich besteht die Pflicht zur Abgabe der Garderobe einschließlich eventuell mitgeführter Schirme.
(10) Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen und haben die Versammlungsstätte zu verlassen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
(11) Das Mitführen folgender Sachen ist verboten:
Waffen, Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen Taschenfeuerzeuge und Haarspray, Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material hergestellt sind, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände, mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente, Tiere, rassistisches,
fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial, Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zweck der kommerziellen Nutzung (sofern keine entsprechende Zustimmung des Veranstalters vorliegt).
§ 4 - Haftung
(1) Der Nutzer/ Verein hat sich über den ordnungsgemäßen Zustand der Bereiche und Einrichtungsgegenstände vor deren Benutzung zu überzeugen und zu sichern, dass schadhafte Einrichtungen nicht genutzt werden.
Der Nutzer/ Verein haftet für alle im Zusammenhang mit der Benutzung entstandenen Schäden, soweit er sie zu vertreten hat. Dies gilt auch für Schäden, die vom Veranstaltungsteilnehmer verursacht worden sind. Die Tourismus und Sport GmbH ist berechtigt, entstandene Schäden auf Kosten des Nutzers zu beheben.
(2) Der Nutzer/ Verein hat bei Veranstaltungen die zur Sicherheit dienenden Aufsichtskräfte zu stellen.
(3) Die Benutzung und der Besuch der Sachsenlandhalle erfolgen auf eigene Gefahr. Die Tourismus und Sport GmbH haftet nur, wenn ein Verschulden ihrer Bediensteten vorliegt.
(4) Die Tourismus und Sport GmbH haftet nicht für abhanden gekommene Sachen und Wertgegenstände.
§ 5 - Hausrecht
Das Hallenpersonal übt das Hausrecht aus. Den Anweisungen des Hallenpersonals ist Folge zu leisten.
Carsten Ehrig
Geschäftsführer